Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HOSTA Hotelmanagement GmbH

Stand: März 2018

Allgemeine Bedingungen für den Hotelaufnahme- und den Veranstaltungsvertrag

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
• Hotelzimmern zur Beherbergung (Hotelaufnahmevertrag) sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der HOSTA Hotelmanagement GmbH als Betreiberin des Hotels (nachfolgend: „Hotel“). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag; • Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen etc. (Veranstaltungsvertrag) sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Hotels.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

1.3. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB.

2. Vertragsabschluss, Parteien, Verjährung

2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme dieses Angebotes durch den Kunden zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung bzw. die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.

2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt oder erfolgt die Bestellung für einen Dritten (z.B. Veranstalter), haftet der Dritte dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

2.3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig in drei Jahren sowie kenntnisunabhängig in zehn Jahren von dem Schaden auslösenden Ereignis an. Die Verkürzung von Verjährungsfristen gilt nicht bei
• Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei
• Ansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer, Räume und Flächen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Überlassung von Zimmern, Räumen und Flächen und für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.

3.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räume und Flächen, die Nutzung der Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform. Eine Kündigung des Vertrages nach § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

3.4. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und Abgaben. Im Preis nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, insbesondere die von der Stadt Köln für entgeltliche private Übernachtungen erhobene Kulturförderabgabe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst; bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.5. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, Räume oder Flächen, der vereinbarten Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer, Räume und Flächen und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

3.6. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten bzw. bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von derzeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Zudem kann das Hotel im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von € 5,00 pro Mahnschreiben geltend machen. Dem Hotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

3.7. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

3.8. In begründeten Fällen, z.B. bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.9. Das Hotel ist weiterhin berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne von Ziffer 3.7 zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß Ziffer 3.7 und/oder Ziffer 3.8 geleistet wurde. 3.10. Gegenüber einer Forderung des Hotels können der Kunde und ein Dritter im Sinne von Ziffer 2.2 nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4. Rücktritt des Kunden, Abbestellung, Stornierung, Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels

4.1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts soll jeweils in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt für eine etwaige einvernehmliche Vertragsaufhebung.

4.2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er dieses nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Hotel ausübt.

4.3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn der Kunde die gebuchten Zimmer, Räume oder Flächen und/oder Leistungen des Hotels nicht in Anspruch nimmt. Das Hotel hat Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der gebuchten Zimmer, Räume und Flächen sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die gebuchten Zimmer, Räume und Flächen nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:

Hotelaufnahmevertrag: Der Kunde ist verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen zu zahlen sowie 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements.

Veranstaltungsvertrag: Erklärt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin, die gebuchte Veranstaltung nicht durchführen zu wollen, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zu dem vereinbarten Mietpreis für Räume und Flächen 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen; bei späterer Erklärung des Kunden 70% des entgangenen Speisenumsatzes. Der Speisenumsatz ergibt sich aus dem vereinbarten Menüpreis multipliziert mit der Anzahl der Teilnehmer. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils am Veranstaltungstermin gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist das Hotel bei einer Absage des Kunden erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin berechtigt, 60%, bei späterer Absage 85% der Tagungspauschale multipliziert mit der Anzahl der Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht stets der Nachweis frei, dass der Vergütungsanspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5. Rücktritt des Hotels

5.1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden vereinbart wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, bis zu dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern, Räumen oder Flächen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels nicht innerhalb von zwei Wochen auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.

5.2. Wird eine gemäß Ziffer 3.7 und/oder 3.8 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3. Ferner ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• der Vertrag seitens des Kunden schuldhaft unter irreführenden oder falschen Angaben vertragswesentlicher Umstände zustande gekommen ist. Vertragswesentliche Umstände sind z.B. die Identität oder die Bonität des Kunden, des Gastes oder des Dritten im Sinne von Ziffer 2.2 sowie der Zweck des Aufenthalts oder der Veranstaltung;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts oder der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; • ein Verstoß gegen Ziffer 3.3 vorliegt. 5.4. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Haftung des Hotels

6.1. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

6.2. Für eingebrachte Sachen des Gastes gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 701 bis 704 BGB. Das Hotel haftet hiernach bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von € 600,00 und höchstens bis zu dem Betrag von € 3.500,00. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von € 3.500,00 der Betrag von € 800,00. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als € 800,00 oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als € 3.500,00 einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. Eine Aufbewahrung im Hotelsafe sowie die Nutzung des Zimmersafes werden grundsätzlich empfohlen. Für eine weitergehende Haftung des Hotels gilt die Regelung in Ziffer 6.1.

6.3. Wird dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur gemäß Ziffer 6.1. Im Übrigen gelten die Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze des Hotels.

7. Besondere Bestimmungen für Hotelaufnahmeverträge

7.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart.

7.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

7.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung der Zimmer für die vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des am vereinbarten Abreisetag gültigen Tageslogispreises vom Kunden verlangen, ab 18.00 Uhr sodann 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Darüber hinaus bleiben dem Hotel der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

7.4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung und Aufbewahrung (jeweils im Hotel) und – auf Wunsch – gegen Das Hotel haftet hierbei nach Maßgabe der Ziffer 6.1.

8. Besondere Bestimmungen für Veranstaltungsverträge

8.1. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

8.1.1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform.

8.1.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm im Einzelnen nachzuweisenden aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu reduzieren.

8.1.3. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

8.1.4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% nach oben oder unten ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu ändern, es sei denn, dass dies dem Kunden im Einzelfall unzumutbar ist.

8.1.5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel seine zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft insoweit ein Verschulden.

8.2. Mitbringen von Speisen und Getränken Speisen und Getränke dürfen nicht mitgebracht werden, es sei denn, dies wurde zuvor in Textform mit dem Hotel vereinbart. In diesem Fall ist das Hotel berechtigt, einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten zu berechnen.

8.3. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.3.1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtung oder Ausstattung von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung oder Ausstattung frei.

8.3.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zulasten des Kunden, soweit nicht das Hotel diese zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.

8.3.3. Der Kunde ist mit vorheriger Zustimmung des Hotels in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.

8.3.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Einrichtungen/Ausstattungen des Hotels ungenutzt, kann insoweit eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
8.3.5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

8.4. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

8.4.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Dem Kunden wird keine Schlüsselgewalt eingeräumt. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht (auf die der Kunde im Rahmen des Vertrags vertrauen darf) darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel jeweils im Einzelnen abzustimmen.

8.4.2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt dies der Kunde, kann das Hotel die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus bleiben dem Hotel der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

8.5. Haftung des Kunden für Schäden

8.5.1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder des Hotels, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Soweit der Kunde Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis durch das Hotel; ein Verbraucher haftet nur im Verschuldensfalle.

8.5.2. Das Hotel kann jederzeit vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

9.2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Köln. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Köln.

9.3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze

1. Mietvertrag

1.1. Mit der Entgegennahme des Parkscheines und/oder mit der Einfahrt in die Parkgarage oder auf den Hotelparkplatz (im Folgenden: „Parkbereich“) kommt zwischen der HOSTA Hotelmanagement GmbH (nachfolgend: „Hotel“) und dem Mieter ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeiten gemäß diesen Einstellbedingungen zustande.

1.2. Das Hotel schuldet weder Bewachung noch Verwahrung und übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen.

2. Benutzungsbestimmungen

2.1. Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens und des Abholens betriebsbereiter und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassener Fahrzeuge gestattet.

2.2. Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Hotelpersonals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.

2.3. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Hotel ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen.

2.4. Das Hotel ist berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen. 2.5. Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen und keine Wertgegenstände zurückzulassen. 2.6. Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.

3. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden. Nicht gestattet sind
• das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
• die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen,
• das unnötige Laufenlassen von Motoren,
• das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,
• das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen,
• das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen und
• das Verteilen von Werbematerial.

4. Entgelt/Parkdauer

4.1. Die Höhe des zu zahlenden Parkentgeltes und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus der aushängenden, jeweils gültigen Preisliste.

4.2. Die Höchstparkdauer beträgt einen Monat, sofern nicht im Einzelfall eine Sondervereinbarung getroffen wird.

4.3. Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist das Hotel berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aus dem Parkbereich entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder des Fahrzeughalters unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Hotel steht bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein der Preisliste entsprechendes Entgelt zu.

4.4. Bei Verlust des Parkscheines wird ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder das Hotel eine längere Parkzeit nach.

4.5. Das Hotel darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Fahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt; der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.

4.6. Benutzt der Mieter mit seinem Fahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das Hotel berechtigt, das jeweils volle Parkentgelt für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.

5. Haftung des Hotels

5.1. Das Hotel haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Hotel etwaige Schäden an seinem Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen.

5.3. Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges, beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug und auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.

5.4. Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Ein- oder Ausparken des Fahrzeuges, so handelt es sich hierbei um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Gast, welche keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht begründet. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verursacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel eingesetzte Fahrer haften nicht für unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstehende Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden an anderen Fahrzeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der vom Hotel eingesetzte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

6. Haftung des Mieters

6.1. Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Hotel schuldhaft zugefügten Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Hotel zu melden.

6.2. Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder unzureichend nach, hat er für die Kosten der Reinigung einzustehen.

7. Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht/Verwertung

7.1. Das Hotel steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.

7.2. Das Hotel ist berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen zu entfernen und/oder zu verwerten, sofern dies dem Mieter und dem Fahrzeughalter zuvor angekündigt wurde und sie der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges innerhalb einer vom Hotel gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen sind. Einer solchen Ankündigung und Aufforderung bedarf es nicht, wenn weder Mieter noch Fahrzeughalter ermittelt werden konnten. Der Fahrzeughalter hat Anspruch auf den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Fahrzeuges angefallenen Parkentgeltes.

7.3. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 haftet der Mieter dem Hotel für alle entstandenen Kosten.

Hier können Sie unsere AGB als PDF downloaden.